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Die Orwell’sche Norm …

… oder wie ein einzelnes Wort alles verändert. Seit Oktober 2022 gibt es die neue Ausgabe der ISO/IEC 27001. Erste Analysen haben ergeben, dass es im Normtext einige kleinere Änderungen gibt, die sich mehr oder weniger, je nach Bewertung, stark auf die Implementierung und den Betrieb der 27K1 in Unternehmen auswirken. Hierzu habe ich bereits geschrieben. Der Artikel ist unter Die neue ISO 27001:2022 zu finden.

Unbestritten finden sich die meisten Änderungen im Anhang A. Offensichtlichste Änderung ist natürlich die neue Struktur (4 Kapitel anstatt 14) und die Reduktion von 114 zu 93 Maßnahmen. Einige Maßnahmen sind dazugekommen, während andere Maßnahmen, oberflächlich betrachtet, weggefallen sind. In Wirklichkeit sind die “verschwundenen Maßnahmen” nur in den Umsetzungshinweisen der 27002 aufgegangen. Das heißt natürlich: da muss man auch ein bisschen tiefer graben, um diese Veränderungen zu finden.

Die Personalsicherheitsmaßnahmen, im alten Katalog Kapitel A.7, sind jetzt zu Kapitel A.6 geworden. Und da steckt der Teufel im Detail. Die erste Maßnahme war schon immer das Screening von Bewerbern. Diese Maßnahme ist natürlich geblieben, ist jetzt die Maßnahme A.6.1 geworden. Aber sie ist um ein Wort erweitert worden, nämlich um das Wort “fortlaufend.” Das heißt, dass Bewerber überprüft werden müssen, bevor sie zu Mitarbeitern werden und fortlaufend. Daraus ergibt sich die Pflicht, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter fortlaufend so überprüfen, wie sie das auch bei Bewerbern tun. Die Überprüfung von Bewerbern war natürlich schon immer eine leidenschaftlich geführte Diskussion. Unternehmen wollen das nicht tun,

  • weil sie hier rechtlich nur begrenzte Möglichkeiten sehen,
  • weil man Bewerber nicht abschrecken möchte und
  • weil der Recruitment-Prozess nicht verlangsamt werden soll.

Deswegen beschränken sich die meisten Unternehmen, mit Verweis auf diese Einschränkungen, auf ein Minimum. Faktisch überprüfen viele Unternehmen die Bewerber gar nicht, allerhöchstens die Qualifikation, nicht aber die Zuverlässigkeit und Eignung, zum Beispiel besondere Befugnisse oder Zugriffsrechte im Unternehmen zu haben. Vereinzelt wird von Bewerbern ein polizeiliches Führungszeugnis eingefordert, was einen sehr fragwürdigen Informationsgehalt hat. Selten werden Referenzen angerufen und abgefragt oder akademische Nachweise auf Echtheit geprüft.

Durch die Ergänzung in der Norm ergibt sich die Pflicht, das auch bei den Beschäftigten zu tun. Und die Argumente sind natürlich wieder dieselben. Das lässt der Datenschutz nicht zu, das können wir aus rechtlichen Gründen nicht machen. Wir wollen die Mitarbeiter nicht überwachen. Wir wollen keine Kultur des Misstrauens in unserem Unternehmen haben. Aber wie das mit so einer Norm ist, ist nicht die Frage ob ich Argumente finde, etwas nicht zu tun, sondern, wie tue ich es unter Berücksichtigung der rechtlichen, kulturellen, ethischen Rahmenbedinungen. Es ist also gar keine Frage, muss ich jetzt meine Mitarbeiter überwachen, sondern es ist die Frage, wie tue ich es.

Vorweg geschickt, ich finde diesen Ansatz extrem sinnvoll, denn das Risiko eines Innentäters darf man nicht vernachlässigen. In ganz vielen Sicherheitsvorfällen, seien es Cyberangriffe oder Betrugsfälle, sind Mitarbeiter involviert. Manchmal unabsichtlich, weil sie selbst zu Opfern geworden sind, manchmal aber auch vorsätzlich. Das Risiko, das von eigenen Mitarbeitern ausgeht, sollte also schon immer in der Risikobetrachtung berücksichtigt werden. Das Risiko kann dabei reine Unachtsamkeit sein oder schlampiges Arbeiten bis hin zu Vorsatz und schadhaftem Verhalten. Die Ursachen dafür häufig äußerlich. Schwere Lebenslage, lebensverändernde Umstände, hohe Verschuldung, familiäre Probleme, gesundheitliche Probleme bis hin zu einem politischen Gesinnungswandel oder sogar einer Radikalisierung in irgendeine weltanschauliche Richtung. Das kann auch bei Mitarbeitern auftreten, die schon seit vielen Jahren im Unternehmen sind. Diesen Veränderung sollte durchaus Rechnung gezollt werden. Aber, schreien die Datenschützer, wir können doch nicht die Mitarbeiter überwachen. Das ist richtig, wir dürfen nicht in die Privatsphäre unserer Mitarbeiter eindringen. Aber die Aufgabe bleibt.

Wie erkennen wir solche Risiken? Tatsächlich lassen sich solche Risiken selten an Fakten festmachen. Natürlich kann ich Unachtsamkeit durch ein strenges Qualitätssicherungsreglement einfangen, indem ich 4-Augen Prinzip einführe, Code Reviews mache, strenge Freigabeprozesse einhalte. Damit verhindere ich die Folgen von Unachtsamkeit. Ich gehe aber nicht gegen die Ursache vor. Andere Risiken lassen sich so nicht einfach einfangen. Aber wie entdeckt man jetzt solche Risiken? Wie schaffen wir es, Mitarbeiter zu überprüfen, wie die Norm es fordert, ohne in die Privatsphäre einzudringen, gegen Geltendes Recht oder etliche Grundsätze zu verletzen?

Mein Vorschlag ist, die Vorgesetzten zu involvieren. Zum einen platziert das das Risiko dort, wo es hingehört, nämlich in die Abteilung, in den zwischenmenschlichen Bereich, in die Führungsebene. Sensibilisieren wir Führungskräfte dafür, Anzeichen zu erkennen, dass ein Mitarbeiter eventuell für eine bestimmte Position oder für einen bestimmten Level an Berechtigungen nicht mehr geeignet ist. Zum Beispiel durch regelmäßige Feedbackgespräche, bei denen die Führungskräfte auf Signale achten, zum Beispiel Äußerungen, die auf eine extrem kritische Haltung des Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen schließen lassen oder auf eine eher radikale gesellschaftliche Gesinnung. Lässt sich feststellen, dass die Fehlerquote bei einem Mitarbeiter in letzter Zeit höher geworden ist, sollte man der Ursache auf den Grund gehen.

Natürlich darf man nicht jeden kritischen Mitarbeiter als Risiko einstufen – schließlich sind wahrscheinlich 70-80% aller Angestellten dem Arbeitgeber gegenüber kritisch eingestellt. Aber man sollte Bescheid wissen und im Zweifelsfall die Eignung des Mitarbeiters nochmal separat überprüfen. In jedem Fall ist es wichtig, das Risiko von Innentätern in der Risikobetrachtung zu berücksichtigen. Denn das kann von reiner Unachtsamkeit bis hin zu schadhaftem Verhalten reichen.

Also, liebe Führungskräfte, aufgepasst: Die neue ISO/IEC 27001 hat ein Augenmerk auf die fortlaufende Überprüfung von Mitarbeitern gelegt. Doch keine Sorge, es geht hier nicht darum, in die Privatsphäre der Angestellten einzudringen – sondern darum, das Risiko von Insider-Angriffen zu minimieren. Wie das genau aussehen soll, darüber freue ich mich auf eine lebhafte Diskussion. Denn nur so können wir den richtigen Ansatz finden, um diese neue Normforderung zu erfüllen – und dabei alle rechtlichen, ethischen und kulturellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

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Risky Business

Ob wir es wollen oder nicht, Künstliche Intelligenz (KI) hält Einzug in unsere Unternehmen. Fast alle namhaften Softwarehersteller wie Adobe, Microsoft und Salesforce integrieren KI-Funktionen in ihre Tools. Darüberhinaus gibt es natürlich eine Menge Stand-Alone KI-Tools die von den Mitarbeitern auch manchmal ohne unser Wissen genutzt werden. Wir müssen uns also mit dem Thema auseinandersetzen. Trotz der vielen Vorteile von KI müssen wir uns auch den Risiken bewusst sein.

Ich persönlich bin ja eher ein Spielkind und freue mich über jede neue technische Möglichkeit. Ich teste mit Begeisterung neue Tools und erlerne neue Fähigkeiten. Und ich lerne natürlich auch durch Gespräche mit meinen Kunden. Gemeinsam haben wir 3 Schritte erarbeitet, die es Unternehmen erleichtert, KI sinnvoll einzuführen.

Der erste Schritt besteht darin, eine Strategie zur Integration von künstlicher Intelligenz im Unternehmen zu formulieren. Ohne eine solche Strategie werden Mitarbeiter möglicherweise ohne Plan vorgehen und kostenlose oder Open-Source-KI-Tools nutzen.

Grundsätzlich sehe ich 3 Optionen:

A) Wir können entweder gar keine KI einsetzen,

B) sie sehr gezielt und maßvoll einsetzen oder

C) die Grenzen des Machbaren erweitern und jedes verfügbare Tool testen.

Und dann gibt es natürlich noch alles dazwischen. Ein Richtig oder Falsch gibt es hier nicht. Es stellt sich nur die Frage, wie lange eine Strategie umsetzbar ist. Wer sich heute komplett gegen KI entscheidet wird vielleicht morgen kein erfolgreiches Unternehmen mehr führen. Wer im Umkehrschluss jeden Trend mitmacht benötigt schon einen ziemlich großen Risikoappetit.

Ich vergleiche die Situation gerne mit dem Aufkommen der ersten Cloud-Anwendungen. Die Hersteller haben ganz gerne eine Cloud-First Strategy propagiert, Unternehmen haben aber oft nur langsam migriert und viele wollen das immer noch nicht. Ich vermute nur, dass wir diesmal einfach überrollt werden bzw. nicht so lange Zeit für eine Entscheidung haben, wie bei der Einführung von Cloud-Anwendungen.

Zweiter Schritt: Die Einführung von KI-Werkzeugen sollte ins Risikomanagement aufgenommen werden. Hierbei gibt es drei wesentliche Aspekte, bzw. Risikokategorien:

  1. Risiken durch den Einsatz von KI gegen das Unternehmen: Beispiele hierfür sind echt klingende Phishing-Mails oder Hacker-Angriffe mithilfe von KI-gestützten Tools.
  2. Risiken durch den Einsatz von KI im Unternehmen: Dazu zählen Datenschutzverletzungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Urheberrechtsverletzungen bei der Nutzung von generierten Inhalten. Aber auch die Verletzung der Vertraulichkeit eigener oder fremder Betriebsgeheimnisse.
  3. Risiken beim eigenen Training oder Entwickeln von KI-Tools: Angriffsvektoren wie Prompt Poisoning oder ein unautorisiertes Verändern der Trainingsdaten sollten berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss besonders hier die Gesetzgebung genau im Auge behalten werden, denn die KI-Verordnung und die KI-Haftungs-Verordnung werden kommen.

Der dritte Schritt ist die Integration von KI im Bereich Cybersecurity. Dies beinhaltet das Durchspielen von KI-gestützten Angriffsszenarien und die Einbindung der Tools in Schwachstellen- und Vorfallsmanagement. Dabei sollte auch beachtet werden, dass KI zur Verbesserung dieser Bereiche eingesetzt werden kann. Ich sehe hier tatsächlich mittelfristig einen “Krieg der KI” auf uns zukommen. KI gestützte Angriffe werden sich mit rein menschlichen Methoden nicht mehr abwehren lassen. Die Möglichkeiten, die KI und Machine Learning hier bieten, können den Schutz enorm erhöhen. Aber natürlich können KI-Tools auch Schwachstellen enthalten und müssen entsprechend überwacht werden und es kann zu Sicherheitsvorfällen kommen, die entsprechend bearbeitet werden können.

Zusammenfassend sollten Unternehmen eine klare Strategie formulieren, das Thema Künstliche Intelligenz ins Risikomanagement integrieren und es in alle Bereiche der Cybersecurity einbeziehen.

Ein funktionierendes ISMS, wie es viele unsere Kunden bereits betreiben, ist genau das richtige Vehikel um diesen Plan zu formulieren und umzusetzen.

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Die neue ISO 27001:2022

Am 25.10.2022 wurde die neue neue Version der ISO/IEC 27001:2022 in Englisch veröffentlicht. Ich möchte hier einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Änderungen und deren Auswirkungen geben. (HINWEIS: Die Übersetzung ist von mir. Der Wortlaut der offiziellen Übersetzung wird sicher ein anderer sein.)

Anhang A: Die prominenteste Änderung ist sicher die Anpassung des Anhang A an die neue Version der ISO/IEC 27002:2022. Da diese Änderungen sehr umfangreich sind und auch von anderen Autoren zur Genüge beleuchtet wurden, will ich darauf nicht ausführlich eingehen.

Kontext der Organisation (4.2): Die neue Version lässt hier Spielraum in Bezug auf die Bewertung der Relevanz der Anforderungen interessierter Parteien und fügt explizit einen Punkt 4.2.c ein: “welche dieser Anforderungen durch das ISMS adressiert werden.” Es sollten also die relevanten Anforderungen identifiziert werden und dann muss ermittelt werden, welche dieser Anforderungen tatsächlich in das ISMS einfließen. Auch wenn hier keine explizite Dokumentationsanforderung formuliert ist, empfehle ich diese Aussagen zu dokumentieren und auch festzuhalten, welche Begründung zur Auswahl der Anforderungen geführt hat.

Ziele und Zielerreichung 6.2: Informationssicherheitsziele müssen jetzt “überwacht” (6.2.d be monitored) werden und die Ziele müssen als dokumentierte Information vorliegen (6.2.g).

Planung von Veränderungen 6.3: Dieser Punkt ist neu. Wenn die Organisation den Bedarf feststellt, das ISMS anzupassen, dann müssen diese Änderungen entsprechend gesteuert werden (“the changes shall be carried out in a planned manner.”)

Kommunikation 7.4: Endlich. Punkt e) “(einschließlich) der Prozesse, mit welchen die Kommunikation bewerkstelligt wird.” ist weggefallen. Hand aufs Herz, es wusste sowieso niemand so wirklich, was damit gemeint war.

Betriebliche Planung und Steuerung 8.1: Der Absatz wurde deutlich weiter gefasst. Wo sich der alte Absatz noch explizit auf 6.1 bezog, wird jetzt in der Planung der gesamte Normpunkt 6 erfasst. Auch müssen sich die Prozess nicht mehr nur auf die Erfüllung der Informationssicherheitsanforderungen beziehen, sondern allgemein auf Anforderungen. Das können dann z.B. auch kaufmännische oder operative Anforderungen sein. Zusätzlich wurde eine stärkere Prozessorientierung aufgenommen, heißt es doch, dass zur Erfüllung der Anforderung

  • Prozesskriterien und;
  • Prozesssteuerung im Einklang mit diesen Kritierien

etabliert werden muss.

Außerdem müssen nicht mehr nur ausgegliederte Prozesse, sondern auch Produkte und Dienstleistungen die relevant für das ISMS sind, gesteuert werden.

Internes Audit 9.2: Das Kapitel wurde leicht umstrukturiert. Die allgemeinen Anforderungen sind jetzt in 9.2.1 zu finden, das interne Auditprogramm (heißt jetzt tatsächlich als Kapitel so) hat ein eigenes Kapitel 9.2.2 bekommen. Inhaltliche Änderungen sind mir keine aufgefallen.

Managementbewertung 9.3: Auch das Kapitel ist jetzt in Unterkapitel aufgeteilt.

  • Die alte Einleitung ist wortgleich zum Kapitel 9.3.1 geworden.
  • Die Inhalte der Managementbewertung sind in Kapitel 9.3.2 “Management review inputs” aufgeführt und ergänzt worden um einen neuen Punkt c, sinngemäß “Änderungen der Bedürfnisse und Erwartungen interessierter Parteien, die relevant für das ISMS sind”. Hier kann ich mir durchaus vorstellen, dass z.B. gesetzliche Anforderungen denen interessierte Parteien unterworfen sind, o.ä. aufzuführen sind.

Verbesserung 10: Der Inhalt hat sich nicht geändert, aber die beiden Unterkapitel sind vertauscht worden.

Auch wenn einige der Änderungen auf den ersten Blick marginal erscheinen, müssen wir doch überlegen, wie diese Änderungen umzusetzen sind. Ich sehe hier nicht, dass es mit einem Satz in irgendeiner Leitlinie getan ist. Gerade die Änderungen in 6) und 8) können einiges an Aufwand bedeuten. Dazu kommen natürlich auch noch die Änderungen im Anhang A, die ja nicht nur inhaltlicher Natur sind, sondern auch eine komplett neue Struktur und Herangehensweise an die Definition des Sicherheitsniveaus darstellen. Also: viel zu tun.

Blockchain und Datenschutz

Viele verbinden mit dem Begriff Blockchain die digitale Währung Bitcoin. Wir verwenden Blockchain als Überbegriff über ein Sammelsurium an Technologien. Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick über die Welt der Blockchains.

Blockchain

Einfach ausgedrückt ist eine Blockchain eine Reihe an Datensätzen mit Zeitstempel, die von einer Anzahl an Nodes (Computer) gespeichert werden. Diese Nodes werden nicht von einer einzelnen Entität gesteuert. Diese Datensätze werden in Blöcken gespeichert und mit dem Hashwert des vorangegangenen Blocks verschlüsselt. Daraus entsteht eine Kette an Blöcken. Sobald ein neuer Block gespeichert wird, ist der vorherige Block nicht mehr veränderbar. Jeder Teilnehmer (Node) hält eine Kopie der gesamten Blockchain vor und wird permament aktualisiert. Über einen komplexen Mechanismus einigen sich die Nodes untereinander, wer die Inhalte des aktuellen Blocks festlegen darf.
Die wichtigsten Eigenschaften einer Blockchain sind

  • Unveränderlichkeit
  • Transparenz
  • Dezentralisierung

Unveränderlichkeit

Die Unveränderlichkeit ist zweifellos eines der wichtigsten Merkmale jeder Blockchain. Unveränderlichkeit bedeutet, dass kein Entwickler oder Teilnehmer Daten einfügen oder verändern kann ohne Validierung durch andere Teilnehmer. Wenn eine Transaktion an eine Blockchain übergeben wird, muss eine bestimmte Anzahl Teilnehmer diese Transaktion für valide erklären damit sie in den Block aufgenommen wird. Wenn eine Transaktion in einen Block aufgenommen wird, kann sie nicht mehr verändert werden. Die Teilnehmer, die eine Transaktion validieren können, werden Validatoren genannt. Jede Blockchain hat einen eigenen Mechanismus um die Vertrauenswürdigkeit eines Validatoren zu verifizieren. Überwiegend sind das rein technische Verfahren, wodurch menschliche Unzulänglichkeiten oder Agendas ausgeschlossen werden.

Dezentralisierung

Dezentralisierung bedeutet, dass es keine einzelne Person oder Autorität gibt, die die Kontrolle über die Verarbeitung der Daten hat. Eine herkömmliche Netzwerkinfrastruktur folgt dem Client-Server Model. In diesem Model werden Betrieb und Entwicklung von einer oder mehreren Personen gesteuert, die einer Organisation oder Organisationseinheit zugeordnet werden. Die Regeln werden von der Organisation oder einer übergeordneten Autorität (z.B. einer Regierung) festgelegt.
Eine dezentrale Blockchain löst diese Abhängigkeit auf. Die Teilnehmer (Nodes) sind über die ganze Welt verteilt und kommunizieren verschlüsselt über das Internet. Der Ausfall oder das Abschalten eines Nodes hat keine Auswirkung auf die Blockchain. Keine zentrale Stelle entscheidet über die Teilnahme an der Blockchain, die Teilnahme ist grundsätzlich jedem möglich.

Transparenz

Die gesamte Blockchain ist für alle Teilnehmer einsehbar. Jede einzelne Transaktion, kann nachvollzogen werden. Natürlich enthält eine Transaktion in einer Blockchain sehr stark vereinfachte Daten. Eine Bitcoin Transaktion enthält nur die ID der sendenden und empfangenden Wallet und die Anzahl transferierter Satoshi. Aus der Transaktion geht nicht hervor, wer der Eigentümer der Wallet ist. Der Inhalt der Transaktionen ist abhängig von der Blockchain und dem Zweck der Blockchain. Spezielle Blockchains können auch für die verschlüsselte Ablage von Daten verwendet werden.

Sicherheit

Informationssicherheit zielt auf die Aspekte Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ab. Diese Aspekte können in einer Blockchain zu einem extrem hohen Grad gewährleistet werden. Die dezentrale Datenhaltung gewährleistet die Verfügbarkeit, da es keine Stellen gibt an denen ein Ausfall Folgen für die gesamte Blockchain hätte. Die Unveränderlichkeit gewährleistet die Integrität gewissermaßen absolut, da ein Angreifer die Mehrheit der Nodes kontrollieren müsste um eine Veränderung zu validieren. Die Vertraulichkeit wird durch Verschlüsselungsverfahren gewährleistet die nach heutigem Standard nicht geknackt werden können. Sie Sicherheit wird durch die verwendeten Verfahren gewährleistet und hängt nicht von einer übergeordneten Stelle ab. Jeder Teilnehmer autorisiert Transaktionen durch die Verwendung eines privaten Schlüssels. Die größte Schwachstelle ist daher die Aufbewahrung des privaten Schlüssels. Das liegt aber in der Verantwortung des Teilnehmers.

Warum Blockchain auf dsgvo-support.de?

Bei uns geht es um die Aspekte Datenschutz und Informationssicherheit. Die großen Herausforderungen sind dabei (neben den rein gesetzlichen Verpflichtungen) die Gewährleistung der obengenannten Sicherheitsaspekte unter Berücksichtigung der Einschränkungen der DSGVO. Ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten ist teuer und aufwändig und gerade für kleine Unternehmen oft nicht möglich. Der Einsatz von Dienstleistern bedeutet ein hohes Risiko, da zwar das Sicherheitsniveau angehoben werden kann, aber dafür eine Abhängigkeit von einer externen Stelle besteht. Gerade beim Einsatz von Cloud Anbietern besteht noch zusätzlich das Problem dass der Dienstleister einer anderen Gerichtsbarkeit untersteht und ein Zugriff auf die Daten durch fremde Regierungseinrichtungen nicht ausgeschlossen werden kann.
In den letzten Monaten hat es viele interessante Entwicklungen gegeben, die Blockchains für die Verarbeitung personenbezogener Daten interessant werden lassen. Die meisten dieser Projekte stecken noch in den Kinderschuhen, wir möchten trotzdem frühzeitig darüber berichten, damit diese Entwicklungen auch unseren Lesern zugänglich sind.

Nebenaspekte der Informationssicherheit

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In dieser Folge geht es um die Nebenaspekte der Informationssicherheit:

  • Authentizität
  • Nicht-Abstreitbarkeit
  • Verantwortlichkeit
  • Verlässlichkeit

Anhand von Praxisbeispielen werden die Aspekte erläutert. Es werden Fragen zur Vorbereitung auf die Zertifizierung gestellt und die Bedeutung der Nebenaspekte erklärt. Auch der Zusammenhang zu den Hauptaspekten wird herausgestellt.

Die Hauptaspekte der Informationssicherheit

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Die Hauptaspekte der Informationssicherheit sind

  • Vertraulichkeit
  • Integrigät
  • Verfügbarkeit

Vertraulichkeit: Informationen nur solchen Personen/Entitäten zur Verfügung stellen, die auch berechtigt sind, diese Information zu erhalten. Beispiele und Quizfragen dazu im Video.

Integrität: Information davor schützen, dass sie verändert, umsortiert, gelöscht, wiederhergestellt usw. werden. Warum das eine Frage von Leben und Tod sein kann, erkläre ich im Video.

Verfügbarkeit: Information dann verfügbar machen, wenn sie benötigt wird. Wie ergänzen sich Verfügbarkeit und Vertraulichkeit? Ist Verfügbarkeit der wichtigste Aspekt der Informationssicherheit? Antworten gibt es im Video.

In diesem Video gibt es auch Vertiefungsfragen zum Thema und am Schluß ein Schmankerl für Klugscheißer.

Video: Was ist Informationssicherheit?

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Einleitungsvideo von David Gabel zum Thema “Was ist Informationssicherheit?” Der 1. Teil der Videoreihe beschäftigt sich genau mit dieser Frage.

Informationssicherheit ist die Aufrechterhaltung von

  • Vertraulichkeit
  • Integrität
  • Verfügbarkeit

von Information.

Nebenaspekte der Informationssicherheit sind

  • Authentizität
  • Nicht-Abstreitbarkeit
  • Verantwortlichkeit
  • Verlässlichkeit

HomeOffice und Datenschutz

Aus gegebenen Anlass möchten wir über ein paar Aspekte informieren, die bei Telearbeit und HomeOffice zu berücksichtigen sind. Der Datenschutz schließt HomeOffice und mobiles Arbeiten nicht grundsätzlich aus. Eine klare gesetzliche Regelung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Telearbeit und Mobilem Arbeiten gibt es nicht. Es obliegt dem Verantwortlichen unter Berücksichtigung des Zwecks und der Risiken, die Zulässigkeit von HomeOffice und des mobilen Arbeitens zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu implementieren. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung kann dabei natürlich die öffentliche Sicherheit und Gesundheitsvorsorge für die Mitarbeiter sein.

Die folgenden Punkte sollen als Anregung dienen HomeOffice als Maßnahme in Betracht zu ziehen und dabei Sicherheits- und Datenschutzaspekte mit Bedacht und Augenmaß zu berücksichtigen.

Technische Maßnahmen zur Risikominimierung (Art. 32 DSGVO)

Medienbruchfreie Gestaltung
Durch die medienbruchfreie Gestaltung der Tele- bzw. mobilen Arbeit und der voll elektronischen Datenverarbeitung fällt die Notwendigkeit zum Transport von Unterlagen weg. Dadurch wird das Risiko von Verlust, Beschädigung und unbefugter Einsichtnahme reduziert.
Bei medienbruchfreier Gestaltung birgt HomeOffice ein geringeres Missbrauchsrisiko als das Mobile Arbeiten, da der HomeOffice Arbeitsplatz vom Arbeitgeber / von der Dienststelle in gewissem Umfang kontrolliert werden kann.

Verschlüsselung
Mobile Datenträger können leicht verlorengehen. Dieses Risiko kann allerdings reduziert werden, wenn die Daten auf dem mobilen Gerät verschlüsselt werden und der Transport des mobilen Gerätes nur im gesperrten Zustand erfolgt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Verlust eines mobilen Datenträgers mit personenbezogenen Daten auch wenn er verschlüsselt ist, ein meldepflichtiger Vorfall sein kann.

Sichere Verbindungen
Öffentliche Netzwerkzugänge (WLAN im Hotel, Flughafen, Bahnhof usw.) dürfen über mobile Geräte nur genutzt werden, wenn ein Zugriff auf die Unternehmensinfrastruktur durch ein VPN mit entsprechend starker Verschlüsselung erfolgt. Das VPN sollte so konfiguriert sein, dass während der Sitzung keine lokalen Netzwerkverbindung aktiv sein können. Der Zugriff auf lokale Ressourcen (z.B. Drucker, USB-Sticks) sollte vom VPN nicht möglich sein.

Shoulder Surfing
Beim mobilen Arbeiten im öffentlichen Bereich (z.B. Zug, Flughafen etc.) sollte außerdem darauf geachtet werden, dass der Bildschirm und die Tastatur der genutzten mobilen Geräte durch Passanten und Videokameras nicht einzusehen sind.
Dienstliche Telefonate mit Personenbezug sollten, wie vertrauliche dienstliche Gespräche, im öffentlichen Raum nur geführt werden, wenn ein Mithören ausgeschlossen werden kann.

Gerätesicherheit
Die Nutzung mobiler Geräte und HomeOffice sollte nur mit einer Zwei-Faktor Authentifizierung möglich sein. Sicherheitskarten, RFID-Chips und andere hardwarebasierte Authentifizierungsmittel sollten getrennt von dem mobilen Gerät aufbewahrt werden. Nicht benutzte Neztwerkverbindungen (IR, Bluetooth usw.) sowie physikalische Anschlüsse (z.B.) sollten deaktiviert sein. Die Nutzung mobiler Geräte sollte durch den Einsatz eines MDM protokolliert und überwacht werden.

Datenträgersicherung
Datenträger sollten nur verschlüsselt und gesperrt transportiert werden. Unterlagen sollten nur in verschlossenen und nicht einsehbaren Behältern transportiert werden. Datenträger und Unterlagen sollte nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Bei der Telearbeit müssen geeignete Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur sicheren Aufbewahrung und vertraulichen Behandlung von Unterlagen und Datenträgern mit personenbezogenen Daten vorhanden sein. Auch die mit dem Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen dürfen keinen Zugriff auf vertrauliche Unterlagen haben.

Organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung (Art. 24 DSGVO)

Kontrolle des HomeOffice Arbeitsplatzes
Im Rahmen von HomeOffice muss der Arbeitgeber die Möglichkeit des Zugangs zur Wohnung des Beschäftigten haben. Das notwendige Zutrittsrecht des Arbeitsgebers muss vertraglich mit dem Beschäftigten vereinbart werden, wobei auch das Einverständnis der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm zusammenlebenden Personen umfasst sein muss. Die sonstigen Kontrollberechtigten, wie z. B. der betriebliche Datenschutzbeauftrage und der Beauftragte für Arbeitssicherheit, sollten in das Zutrittsrecht einbezogen werden.

Trennung der privaten und dienstlichen Nutzung
Eine private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten IT-Ausstattung sollte unzulässig sein. Personenbezogene Daten und andere vertrauliche Informationen sollten nicht auf privater Hardware verarbeitet werden dürfen. Sollten private Geräte für HomeOffice und mobiles Arbeiten zulässig sein, sollten auf dem Gerät getrennte Sicherheitsbereiche eingerichtet werden in denen zwischen privaten und betrieblichen Daten unterschieden werden kann. Der Sicherheitsbereich zur dienstlichen Nutzung sollte außerhalb der Kontrolle des Mitarbeiters liegen. Eine Datenübertragung zwischen den Bereich sollte ausgeschlossen sein. Die Weiterleitung von beruflichen E-Mails an ein privates Postfach sollte ebenso wie der Versand von beruflichen E-Mails von einem privaten Postfach untersagt sein.

Betriebsvereinbarung
Es sollte eine Betriebs-/Dienstvereinbarung mit den Grundsätzen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit im HomeOffice und dem mobilen Arbeiten geben. Diese Vereinbarung sollte die Verantwortlichkeiten für Datenschutz und Informationssicherheit klar regeln. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der Entscheidung ob eine Tätigkeit im HomeOffice durchgeführt werden kann, frühzeitig der Datenschutzbeauftragte einzubinden ist. (Art. 38 Abs. 1 DSGVO)

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Die Verlagerung oder Erweiterung einer Verarbeitungstätigkeit in das HomeOffice oder mobilem Arbeiten ist im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu berücksichtigen.

HomeOffice ist eine wichtige Maßnahme in der aktuellen Situation. Wir als Datenschutzbeauftragte unterstützen diese Maßnahmen und möchten gerne dafür sorgen, dass auch während dieser Zeit das Datenschutz- und Sicherheitsniveau aufrechterhalten bleibt. Fragen dazu beantworten wir natürlich gerne, auch aus dem HomeOffice.

Die Cookie Wall bröckelt

Aktuell beschäftigen wir uns sehr viel mit dem Thema Cookies und Tracker auf Websites. Während immer mehr Websitebetreiber dazu übergehen, sich über Cookie Banner eine Einwilligung zu „erschleichen“ werden die Aufsichtsbehörden nicht müde, darauf hinzuweisen, dass dies nicht zulässig ist. Der Banner Hinweis: „Mit der weiteren Nutzung der Website willigen Sie in die Nutzung von Cookies ein.“ darf auf den meisten Websites nicht verwendet werden. Hier die gängigsten Fehler, die dabei gemacht werden:

  • Cookies werden meistens bereits auf der Startseite gesetzt. D.h. Das erste Mal werden die Cookies gesetzt bzw. ausgelesen vor der „weiteren Nutzung der Website“. Das bedeutet, dass die Einwilligung zu dem Zeitpunkt noch gar nicht vorliegt. Es fehlt also an einer gültigen Rechtsgrundlage.
  • Nach Meinung der meisten Aufsichtsbehörden, kann die Handlung selbst nicht auch die Einwilligung darstellen. D.h. Die Nutzung der Website als Einwilligung zu werten ist schwach und dürfte überwiegend zu unwirksamen Einwilligungen führen. (siehe auch hier) Hierzu ist auch Artikel 7 DSGVO zu beachten, der verlangt, dass der Verantwortliche die Einwilligung nachweisen kann (Art. 7 Abs. 1 S. 1 DSGVO) und dass der Widerruf der Einwilligung genauso einfach möglich sein muss, wie die Einwilligung selbst (Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO). Beides dürfte bei der CookieWall schwierig bis gar nicht möglich sein.
  • Die Datenschutzerklärung kann erst gelesen werden, nachdem der Nutzer durch „die weitere Nutzung der Website“ seine Einwilligung erklärt hat. Eine Einwilligung ohne ausreichende Information ist aber sowieso unwirksam. (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a) DSGVO)

Wir raten daher dringend davon ab so einen CookieBanner zu verwenden. Wenn Sie keine Tracking und/oder Marketing Cookies verwenden, sondern nur Cookies, die für den Betrieb der Website nötig sind (z.B. Shoppingcart oder Loadbalancing) dann braucht es denn Banner gar nicht. Dafür reicht der Hinweis in der Datenschutzerklärung. Sollten Sie aber Markting oder Tracking Cookies (Google Analytics usw.) einsetzen, dann muss der Banner so gestaltet sein, dass eine wirksame Einwilligung eingeholt wird. Die folgenden Punkte müssen dabei mindestens berücksichtigt werden:

  • Vor der Erteilung der Einwilligung müssen alle Marketing Cookies und Tracker deaktiviert sein.
  • Es muss möglich sein, sich über die Art der Cookies, deren Zweck und Laufzeit zu informieren, bevor die Einwilligung erteilt wird.
  • Es muss die Möglichkeit geben, jederzeit auf demselben Weg, die Einwilligung zu widerrufen.
  • Empfehlenswert: Im Einwilligungsscreen Marketing und Tracking Cookies deaktiviert lassen, bis der Nutzer sie aktiviert.
  • Empfehlenswert: Do-Not-Track-Einstellung des Browsers verarbeiten und respektieren.

Es gibt eine Menge professionelle und preiswerte Lösungen für Cookie Banner, die die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Es lohnt nicht das Risiko einzugehen und eine halbgare kostenfreie Lösung zu nutzen. Ebensowenig lohnt es sich, sich etwas selbst zu programmieren oder programmieren zu lassen. Für alle gängigen Content Management Systeme gibt es fertige Plugins.

Den Cookie Banner korrekt einzusetzen und zu konfigurieren ist technisch nicht besonders schwierig. Allerdings wird man damit rechnen müssen, dass bei korrekter Anwendung, viele Besucher der Website ihre Einwilligung verweigern werden. Ob das ein großer Verlust ist, hängt tatsächlich davon ab, welche Auswertungen gemacht werden sollen. Es lohnt also immer auch der Blick auf die Anforderungen und die aktuell eingesetzten Tools, um zu sehen ob es nicht von Haus aus datenschutzfreundlichere Lösungen gibt.

Das ISMS zum DIMS (PIMS) nach ISO 27552 aufbohren.

Wer schon ein ISMS betreibt ist gut gerüstet um mit denselben Werkzeugen auch die Anforderungen des Datenschutzes zu managen. Natürlich wird viel darüber geredet, dass ein ISMS nativ bereits gut geeignet ist, die Anforderungen des Artikel 32 DSGVO zu erfüllen. Aber die DSGVO besteht aus so viel mehr als nur aus Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten.

Die Norm ISO/IEC 27552 schickt sich an, die Werkzeuge des ISMS so zu ergänzen, dass damit auch die Anforderungen der DSGVO respektive des Datenschutzes gemanaged werden können. Das wäre dann sogar zertifizierbar und könnte so auf dem Zertifikat stehen: ISO/IEC 27001 mit Erweiterung ISO/IEC 27552 oder so ähnlich. Das muss mit der Zertifizierungsstelle ausgehandelt werden. Die ISO/IEC 27552 alleine ist nicht zertifizierbar, würde auch keinen Sinn machen, denn sie ist explizit als sektorspezifische Erweiterung geschrieben. Die wesentlichen Aspekte der Erweiterung will ich kurz erläutern um dann in weiteren Beiträgen auf die Details einzugehen

Kontext: Zu Beginn jeder ISMS Implementierung steht die Betrachtung des Kontext. Aus dem Kontext wird der Geltungsbereich des ISMS und die Rahmenbedinungen hergeleitet. Mit der Erweiterung sind zusätzliche Aspekte im Kontext zu betrachten. Dazu gehören z.B. die zu beachtenden Datenschutzgesetze DSGVO, BDSG und weitere relevante Gesetze, aktuelle Rechtsprechung, Orientierungshilfen und Statements der Aufsichtsbehörden. Außerdem muss die Rolle des Unternehmens berücksichtigt werden. Das Unternehmen kann neben Verantwortlicher auch Auftraggeber oder Auftragnehmer in einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO sein. Auch eine gemeinsame Verantwortlickeit nach Art. 26 DSGVO muss im Kontext betrachtet werden. Entsprechend sind die Vorgaben zu erfassen und zu erfüllen.

Interessierte Parteien: Das ein oder andere ISMS betrachtet die Mitarbeiter des Unternehmens als interessierte Partei. Mit der Erweiterung gehören sie definitiv dazu, ebenso wie Kunden (natürliche Personen), Leads, Websitebesucher und andere deren personenbezogene Daten verarbeitet werden ohne das bereits ein Vertragsverhältnis besteht. Auch die Aufsichtsbehörde gehört zu den interessierten Parteien, ebenso wie Auftraggeber und Auftragnehmer in einer Auftragsverarbeitung. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich direkt aus dem Gesetz.

Geltungsbereich: Der typische Geltungsbereich eines ISMS umfasst die IT und Bereiche der Wertschöpfungskette in denen die Unternehmenswerte eine Rolle spielen. Häufig ist der Geltungsbereich bewusst eng gewählt, da die Implementierung getrieben wird durch äußere Anforderungen. Ausgehend von der Kontextbetrachtung und den Anforderungen der interessierten Parteien muss der Geltungsbereich auch die Unternehmensbereich beinhalten in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dazu gehört üblicherweise neben der IT auch die Personalabteilung und Marketing/Vertrieb. Natürlich können dazu auch noch weitere Bereiche gehören. Auch die Systeme im Geltungsbereich müssen ergänzt werden. War z.B. bislang die Telefonanlage nicht im Geltungsbereich, weil nicht kritisch für die Leistungserbringung, dann muss sie jetzt mit dazugenommen werden, da dort personenbezogene Daten verarbeitet werden. Mehr dazu im Punkt Risikomanagement.

Schnittstellen: Ein Unteraspekt des Geltungsbereichs sind die Schnittstellen und Abhängigkeiten. Mit der Erweiterung kommen neue Schnittstellen dazu, z.B. zur Aufsichtsbehörde, zur Mitarbeitervertretung, zu Verbraucherschutzverbänden oder zu einem externen Datenschutzschutzbeauftragten. Auch zu Auftragsverarbeitern oder zu Auftraggebern einer Auftragsverarbeitung müssen Schnittstellen definiert und dokumentiert sein und gesteuert werden.

Leitlinie: Die Leitlinie sollte auch angepasst werden. Es muss klar daraus hervorgehen, dass es nicht nur um den Schutz des Unternehmens geht, sondern auch um den Schutz der Personen, deren Daten verarbeitet werden. Auch wenn die Schutzgrunddebatte rund um die DSGVO noch nicht abgeschlossen ist, sollte man sich mit diesen juristischen Details nicht rumschlagen. Die Rechte und Freiheiten der Menschen, deren Daten verarbeitet werden müssen geschützt werden. Darauf muss sich das Top Management in der Leitlinie festlegen. In der Leitlinie wird das Managementsystem umbenannt. Aus “Informationssicherheit” wird “Datenschutz und Informationssicherheit”, aus Informationssicherheits Managementsystem” wird “Datenschutz und Informationssicherheits Managementsystem (DIMS)”. Oder wer es lieber englisch mag: Aus “information security” wird “privacy and information security”, aus “information security management system” wird (Achtung!!!) “privacy and information management system (PIMS)”. Außerdem sollten in der Leitlinie auch zusätzliche Verantwortlichkeiten festgelegt werden, wie z.B. der Datenschutzbeauftragte, das Mitglied der obersten Leitungsebene, das für Datenschutz verantwortlich ist, vielleicht noch bereichsspezifische Verantwortlichkeiten. Es gibt noch eine Menge weitere sinnvolle Inhalte für die Leitlinie, wenn es um Datenschutz geht, aber ich brauche ja auch noch Stoff für weitere Beiträge.

Risikomanagement: Das ist sicher der spannendste Teil, denn hier geht es an’s Eingemachte. Risikomanagement in einem ISMS ist für viele schon eine Herausforderung. Das merke ich in meinen Workshops immer wieder. Die Angst davor, das Ungewisse und die Ahnung der Komplexität wirkt manchmal lähmend. Keine weiß wo er anfangen soll. Zum Glück ist es aber gar nicht so schwer. Dazu habe ich ja schon geschrieben und werde bestimmt noch mehr schreiben. Um das Risikomanagement um Datenschutz zu erweitern muss erst mal eine Grundsatzentscheidung getroffen werden: ein integriertes Risikomanagement oder zwei separate Prozesse. Ich bevorzuge jetzt einfach mal den integrierten Prozess. Dazu muss das Risikomanagement erweitert werden um Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Mißbrauchs oder der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Dazu müssen neue Kriterien festgelegt werden. Analog zum Schutzbedarf bei Assets, müssen Verarbeitungsprozesse personenbezogener Daten auf ihr Risiko hin bewertet werden. Eine Datenschutz Folgenabschätzung (Vergleichbar mit der Risikoeinschätzung nach ISO 27001) muss gemacht werden, wenn a) die Verarbeitung ein voraussichtlich hohes Risiko für die betroffenen Personen birgt oder b) die Aufsichtsbehörden den Prozess auf die Positivliste gesetzt haben. Um die Bewertung nach a) zu machen, verwende ich die Risikokriterien der WP29. Die Einschätzung des Risikos kann dann nicht mehr nach Auswirkungen für das Unternehmen erfolgen, sondern muss dem Risiko für die betroffenen Personen Rechnung tragen (Eine entsprechende Methodik dazu liefert die ISO 29134). Dazu sind andere Auswirkungsklassen nötig. Während Unternehmensrisiken häufig nach kaufmännischen Gesichtspunkten bewertet werden, sind die Risiken für betroffenen Personen vielfältigter. Dazu gehören z.B. Verletzung der Rechte, finanzielle Auswirkungen, Verlust des Ansehens, Gefahr für Leib und Leben, Auswirkungen auf nur mittelbar Beteiligte (z.B. Familienangehörige) usw. Hier müssen also entsprechende Kategorien und Abstufungen festgelegt werden, mit denen die Risiken für die betroffenen Personen beurteilt werden können. Auch hier kann eine Matrix nach Auswirkung und Eintrittswahrscheinlichkeit festgelegt und Risikoakzeptanzkriterien festgelegt werden. Die aus der Risikobewertung resultierende Anwendbarkeitserklärung muss dann um die zusätzlichen Maßnahmen für Verantwortliche (Kapitel 7 ISO 27552) und/oder Auftragsverarbeiter (Kapitel 8 ISO 27552) ergänzt werden. Die bereits in der Anwendbarkeitserklärung enthaltenen Maßnahmen müssen um Datenschutzaspekte ergänzt werden. Die entsprechenden Umsetzungshinweise dazu sind im Kapitel 6 ISO 27552 zu finden.

Sonstiges: Zusätzliche KPI für die Leistungsbewertung machen Sinn und können entwickelt werden. Auch die Managementbewertung kann ergänzt werden, aber das muss nicht explizit gemacht werden, da es sich in einem integrierten Managementsystem sowieso ergibt. Das Auditprogramm sollte um Auditaktivitäten rund um den Datenschutz erweitert werden. Dazu gehören nicht nur technische Überprüfungen, sondern z.B. auch Reifegradmessungen in den verschiedenen Bereichen. Transparenzprüfung der Informationspflichten usw. Die weiteren Bestandteile des ISMS bleiben, bis auf die Namensänderung, weitestgehend gleich.

Fazit: Die Anpassungen des Managementsystems sind überschaubar. Die zusätzlichen Aufgaben die sich daraus ergeben sind aber doch aufwendig, müssen aber sowieso gemacht werden, da sie sich im Wesentlichen aus den Anforderungen für Verantwortliche nach DSGVO ergeben. Das Managmentsystem erleichtert aber die Steuerung dieser Aktivitäten und sorgt dafür, dass das Thema nicht wieder in Vergessenheit gerät.